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§ 13 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürBPBahnG – Betriebsleitung

(1) Der Unternehmer einer Bergbahn hat eine Person zum Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage der Bergbahn verantwortlich.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 12.

(4) Der Unternehmer einer Bergbahn hat außerdem in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine vom für Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mitzuprüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt, nicht möglich, so sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils dann zu prüfen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.

(5) Für Schleppaufzüge, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen oder bei denen der Betrieb von einem anderen Unternehmer geführt wird, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.