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§ 12 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Bergbahnen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürBPBahnG – Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs

Der Unternehmer einer Bergbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere für die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage der Bergbahn ordnungsgemäß zu unterhalten.