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§ 1 ThürBPBahnG
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürBPBahnG – Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des Fünften Abschnitts, gelten für Bergbahnen des Personenverkehrs.

(2) Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes unterliegen im Übrigen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Für Parkeisenbahnen gelten die Bestimmungen des Fünften und Sechsten Abschnitts sowie die §§ 2, 22 und 23.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung für

  1. 1.
    Bergbahnen, die der Aufsicht der Bergämter unterliegen,
  2. 2.
    nicht ortsfeste Schleppaufzüge, die lediglich zur Beförderung des Eigentümers oder Besitzers selbst oder seiner Angehörigen bestimmt sind,
  3. 3.
    Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen) und
  4. 4.
    Bergbahnen, die durch Widmung dem Geltungsbereich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zugeordnet sind.