Anlage 1 ThürBauGVO
Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Landesrecht Thüringen
Anhangteil
Anlage 1 ThürBauGVO – Verwaltungskostenverzeichnis
(zu § 1 Abs. 1)
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrund- lage | Gebühr in Euro |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Zustimmung | ||
1.1 | Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4 | ||
1.1.1 | im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO) | je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert | 6 mindestens 75 |
1.1.2 | im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO) | je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert | 7 mindestens 75 |
Anmerkung zu Nr. 1.1: Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | |||
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBO | je Anlage | 75 bis 2 000 |
Anmerkung zu Nr. 1.2: Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | |||
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO | ||
1.3.1 | Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 | ||
1.3.1.1 | bis zu 50 000 m3 verwertbarem Abbaugut | je angefangene 1 000 m3 | 20 mindestens 75 |
1.3.1.2 | über 50 000 m3 bis zu 500 000 m3 verwertbarem Abbaugut | je angefangene 10 000 m3 | 50 |
1.3.1.3 | über 500 000 m3 verwertbarem Abbaugut | je angefangene 50 000 m3 | 75 |
1.3.2 | andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen | 75 bis 1 500 | |
1.4 | Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 ThürBO | 75 bis 5 000 | |
Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt. | |||
1.5 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen oder Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage nach § 59 Abs. 1 ThürBO | ||
1.5.1 | bei wesentlichen Änderungen, insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes | 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1 | |
1.5.2 | bei unwesentlichen Änderungen | 50 bis 1 750 | |
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5: Wird die Baugenehmigung erst nach einem nachhaltigen Baufortschritt, beispielsweise Fertigstellung des Rohbaus, oder nach einer Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde. | |||
1.6 | Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) | 75 bis 5 000 | |
1.7 | Teilbaugenehmigung | ||
1.7.1 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 ThürBO) | 75 bis 5 000 | |
1.7.2 | Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) | 50 bis 1 000 | |
Anmerkung zu Nr. 1.7: Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet. | |||
1.8 | Vorbescheid | ||
1.8.1 | Erteilung eines Vorbescheids (§ 74 ThürBO) | 75 bis 5.000 | |
1.8.2 | Verlängerung eines Vorbescheids (§ 74 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) | 50 bis 1.000 | |
Anmerkung zu Nr. 1.8: Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. | |||
1.9 | Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 5 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand | |
1.10 | vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, Festlegungen, Zustimmungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach § 16a Abs. 2 und 4 sowie den §§ 20 und 22 Abs. 3 ThürBO | 100 bis 5.000 | |
2 | Entscheidungen im Zustimmungsverfahren (§ 76 ThürBO) | 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1 | mindestens 50 |
3 | Bauzustandsbesichtigung, regelmäßige Überprüfung | ||
3.1 | Bauzustandsbesichtigung (§ 81 ThürBO), wenn sie zu Beanstandungen führt | 50 bis 5.000 | |
3.2 | Undurchführbarkeit einer Bauzustandsbesichtigung | nach Zeitaufwand | |
3.3 | Wiederholungs- oder Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordert | nach Zeitaufwand | mindestens 100 |
3.4 | Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO) | ||
3.4.1 | Bauzustandsbesichtigung | je Gebäude | 46 |
3.4.2 | bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich | je Abgasanlage je Stockwerk | 15 7 |
4 | Fliegende Bauten | ||
4.1 | Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ThürBO) | je 1 000 Euro des Bauwertes | 11 mindestens 125 |
4.2 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) | 50 bis 1.000 | |
4.3 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 7 Satz 2 ThürBO) | 50 bis 1 000 | |
5 | Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen | ||
5.1 | Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 3. November 2017 - BGBl. I S. 3634 - in der jeweils geltenden Fassung) | je Abweichung oder Befreiung | 50 bis 5 000 |
5.2 | Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB) | je Abweichung | 50 bis 1 000 |
6 | Baulasten | ||
6.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 ThürBO) | 50 bis 1.000 | |
6.2 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 ThürBO) | je Auszug | 25 |
7 | Prüfingenieure und Prüfsachverständige | ||
7.1 | Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 3 ThürPPVO) | 250 bis 1.500 | |
7.2 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur (§ 5 Abs. 3 ThürPPVO) | je Niederlassung | 100 bis 500 |
Anmerkung zu Nr. 7.1 bis 7.2: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Genehmigungen Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG) | |||
8 | sonstige öffentliche Leistungen | ||
8.1 | Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 oder den §§ 77 bis 79 ThürBO | 50 bis 2 500 | |
8.2 | Forderung zur Behebung von Mängeln des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 2 ThürBO) | 50 bis 500 | |
8.3 | Beteiligung des Nachbarn (§ 69 Abs. 1 ThürBO) | je Nachbar | 50 |
8.4 | Beratung von Bauherrn, Entwurfsverfassern oder Dritten (ausgenommen kurze Auskünfte bis 15 Minuten Zeitaufwand) | nach Zeitaufwand | |
8.5 | Bekanntgabe von Bauvorhaben an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung | je Bauvorhaben | 0,50 mindestens 10 |
8.6 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209) in der jeweils geltenden Fassung | je Wohnung oder Sondereigentum | 50 |
8.7 | Entscheidungen nach § 22 BauGB | ||
8.7.1 | Genehmigung (§ 22 Abs. 5 BauGB) | 50 bis 100 | |
8.7.2 | Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, dass eine Genehmigung als erteilt gilt (Negativattest) | je Zeugnis | 40 |
Anmerkung zu Nr. 8.7.1 und 8.7.2: Die Gebühr ermäßigt sich um 50 v. H., wenn die Erteilung der Genehmigung oder des Negativattests gleichzeitig mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt wird. | |||
9 | Wegegebührenpauschale | ||
Zusätzlich zu den nach den Nummern 3.1 bis 3.3, 4.3 und 8.1 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten | bis zu 1 Stunde | 30,00 | |
für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden | 45,00 | ||
für mehr als 2 Stunden | 60,00 | ||
Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes: | |||
1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden, | |||
2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben. |