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Anlage 1 ThürBauGVO
Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBauGVO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 ThürBauGVO – Verwaltungskostenverzeichnis

(zu § 1 Abs. 1)

Nr.GegenstandBemessungsgrund-
lage
Gebühr in Euro
1234
1Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Zustimmung  
1.1Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen nach den Nummern 1.2 bis 1.4   
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 ThürBO)je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert6 mindestens 75
1.1.2im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 ThürBO) je 1 000 Euro anrechenbarer Bauwert7 mindestens 75
 Anmerkung zu Nr. 1.1:
Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
  
1.2Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten nach § 59 Abs. 1 ThürBOje Anlage75 bis 2 000
 Anmerkung zu Nr. 1.2:
Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
  
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen nach § 59 Abs. 1 ThürBO  
1.3.1Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut; Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut im Sinne der Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3  
1.3.1.1bis zu 50 000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 1 000 m320 mindestens 75
1.3.1.2über 50 000 m3 bis zu 500 000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 10 000 m350
1.3.1.3über 500 000 m3 verwertbarem Abbaugutje angefangene 50 000 m375
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen 75 bis 1 500
1.4Genehmigung einer Nutzungsänderung nach § 59 Abs. 1 ThürBO 75 bis 5 000
 Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt.
  
1.5Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen oder Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage nach § 59 Abs. 1 ThürBO  
1.5.1bei wesentlichen Änderungen, insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1 
1.5.2bei unwesentlichen Änderungen 50 bis 1 750
 Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:
Wird die Baugenehmigung erst nach einem nachhaltigen Baufortschritt, beispielsweise Fertigstellung des Rohbaus, oder nach einer Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.
  
1.6Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)  75 bis 5 000
1.7 Teilbaugenehmigung  
1.7.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 ThürBO)  75 bis 5 000
1.7.2Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 73 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO)  50 bis 1 000
 Anmerkung zu Nr. 1.7:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet.
  
1.8Vorbescheid  
1.8.1Erteilung eines Vorbescheids (§ 74 ThürBO) 75 bis 5.000
1.8.2Verlängerung eines Vorbescheids (§ 74 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1.000
 Anmerkung zu Nr. 1.8:
Die Gebühr für einen Vorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.
  
1.9Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 5 des Thüringer UVP-Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand 
1.10vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen, Festlegungen, Zustimmungen, Gestattungen und Verzichtserklärungen nach § 16a Abs. 2 und 4 sowie den §§ 20 und 22 Abs. 3 ThürBO 100 bis 5.000
2Entscheidungen im Zustimmungsverfahren (§ 76 ThürBO)50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1mindestens 50
3Bauzustandsbesichtigung, regelmäßige Überprüfung  
3.1Bauzustandsbesichtigung (§ 81 ThürBO), wenn sie zu Beanstandungen führt 50 bis 5.000
3.2Undurchführbarkeit einer Bauzustandsbesichtigungnach Zeitaufwand 
3.3Wiederholungs- oder Nachprüfung, soweit durch eine Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 ThürBO gefordertnach Zeitaufwandmindestens 100
3.4Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 81 Abs. 2 Satz 4 ThürBO)   
3.4.1Bauzustandsbesichtigungje Gebäude46
3.4.2bei Ausstellung der Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen zuzüglich je Abgasanlage
je Stockwerk
15
7
4Fliegende Bauten  
4.1Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 2 Satz 1 ThürBO)je 1 000 Euro des Bauwertes11
mindestens 125
4.2Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ThürBO) 50 bis 1.000
4.3Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten (§ 75 Abs. 7 Satz 2 ThürBO) 50 bis 1 000
5Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen  
5.1Zulassung einer Abweichung von einer Vorschrift des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 ThürBO) oder einer Befreiung von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - vom 3. November 2017 - BGBl. I S. 3634 - in der jeweils geltenden Fassung)je Abweichung oder Befreiung50 bis 5 000
5.2Zulassung einer Ausnahme von einer Festsetzung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 ThürBO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BauGB)je Abweichung 50 bis 1 000
6Baulasten  
6.1Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 ThürBO) 50 bis 1.000
6.2Auszug aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 ThürBO)je Auszug25
7Prüfingenieure und Prüfsachverständige  
7.1Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger (§ 3 ThürPPVO) 250 bis 1.500
7.2Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur (§ 5 Abs. 3 ThürPPVO)je Niederlassung100 bis 500
 Anmerkung zu Nr. 7.1 bis 7.2:
Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Genehmigungen Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)
  
8sonstige öffentliche Leistungen  
8.1Verfügungen der Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 1 oder den §§ 77 bis 79 ThürBO 50 bis 2 500
8.2Forderung zur Behebung von Mängeln des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 2 ThürBO) 50 bis 500
8.3Beteiligung des Nachbarn (§ 69 Abs. 1 ThürBO)je Nachbar50
8.4Beratung von Bauherrn, Entwurfsverfassern oder Dritten (ausgenommen kurze Auskünfte bis 15 Minuten Zeitaufwand)nach Zeitaufwand 
8.5Bekanntgabe von Bauvorhaben an Dritte zum Zweck der Veröffentlichungje Bauvorhaben0,50 mindestens 10
8.6Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209) in der jeweils geltenden Fassungje Wohnung oder Sondereigentum50
8.7Entscheidungen nach § 22 BauGB  
8.7.1Genehmigung (§ 22 Abs. 5 BauGB) 50 bis 100
8.7.2Zeugnis nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB, dass eine Genehmigung als erteilt gilt (Negativattest)je Zeugnis40
 Anmerkung zu Nr. 8.7.1 und 8.7.2:
Die Gebühr ermäßigt sich um 50 v. H., wenn die Erteilung der Genehmigung oder des Negativattests gleichzeitig mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt wird.
  
9Wegegebührenpauschale  
 Zusätzlich zu den nach den Nummern 3.1 bis 3.3, 4.3 und 8.1 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bedienstetenbis zu 1 Stunde 30,00
  für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden45,00
  für mehr als 2 Stunden60,00
 Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes:  
 1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden,  
 2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben.