Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
§ 9 ThürAGVwGO – Ausschluss des Vorverfahrens
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn das Landesverwaltungsamt den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Dies gilt nicht für
- 1.
die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
- 2.
beamtenrechtliche Entscheidungen,
- 3.
die Bereiche Integrationsamt und Kriegsopferfürsorge,
- 4.
Verfahren nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden Fassung und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
den Bereich der Krankenhausförderung,
- 6.
den Bereich der Berufe des Gesundheitswesens und
- 7.
Entscheidungen in der Städtebauförderung.
(2) Darüber hinaus entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO in folgenden Sachgebieten:
- 1.
bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,
- 2.
im Bereich des Spätaussiedlerrechts und in Verfahren nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
im Bereich der Wohnungsbauförderung,
- 4.
bei kommunalaufsichtlichen Entscheidungen.
(3) Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung des Vorverfahrens vorschreibt, sowie bei abgabenrechtlichen Entscheidungen außer in den Fällen des Absatz 2 Nr. 4.