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§ 9a ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a ThürAGSGG – Zuständigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren

Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 73a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist ausgeschlossen.