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§ 9 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürAGSGG – Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Sozialgerichte und des Thüringer Landessozialgerichts widerruflich beauftragt werden.