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§ 3 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürAGSGG – Dienstaufsicht

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Thüringen unterstehen der Dienstaufsicht der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle.