Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürAGSGB XII – Erhöhung der Einkommensgrenzen

Für die Festsetzung höherer Grundbeträge nach § 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen.

Zu § 8: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).