§ 8 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 8 ThürAGSGB XII – Erhöhung der Einkommensgrenzen
Für die Festsetzung höherer Grundbeträge nach § 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Zu § 8: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).