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§ 5 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Deckung des Finanzbedarfs

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAGSGB XII – Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.

(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zuweisungen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.

Zu § 5: Geändert durch G vom 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93) und 31. 1. 2013 (GVBl. S. 10).