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§ 1a ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 1a ThürAGSGB XII – Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Soweit die örtlichen Träger der Sozialhilfe Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im übertragenen Wirkungskreis durchführen, wird die Rechts- und Fachaufsicht über sie vom Landesverwaltungsamt ausgeübt; das Landesverwaltungsamt untersteht insoweit der Fachaufsicht des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums.

(2) Die aufsichtführende Behörde kann den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf

  1. 1.

    die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und

  2. 2.

    die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 3 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne des § 46a Abs. 4 und 5 SGB XII.

(3) Das für Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 1a: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2013 (GVBl. S. 350).