§ 5 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
§ 5 ThürAGInsO – Datenschutz
Geeignete Stellen nach § 1 Abs. 1 haben den Schutz der in Ausführung dieses Gesetzes erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten wie öffentliche Stellen zu gewährleisten.