Gesetze

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§ 5 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 5 ThürAGInsO – Datenschutz

Geeignete Stellen nach § 1 Abs. 1 haben den Schutz der in Ausführung dieses Gesetzes erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten wie öffentliche Stellen zu gewährleisten.