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§ 4 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 4 ThürAGInsO – Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die geeignete Stelle oder Person den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die von einer geeigneten Stelle oder Person eines anderen Landes ausgestellte Beratungsbescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der Bescheinigung einer nach § 1 Abs. 1 als geeignet anerkannten Stelle oder einer geeigneten Person nach § 3 gleich.

(4) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt den Schuldner auf Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. Sie kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in dem abschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.