§ 8 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Justizverwaltung
§ 8 ThürAGGVG – Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung
Die Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte, der Generalstaatsanwalt und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.