Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Gerichte

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAGGVG – Amtsgerichte

Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars. Sie übertragen auf Antrag des Erben die Aufnahme einer Behörde, einem Beamten (§ 12 Abs. 2) oder einem Notar.