§ 5 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Gerichte
§ 5 ThürAGGVG – Amtsgerichte
Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars. Sie übertragen auf Antrag des Erben die Aufnahme einer Behörde, einem Beamten (§ 12 Abs. 2) oder einem Notar.