§ 25 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz
§ 25 ThürAGGVG – Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.