Gesetze

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§ 24 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürAGGVG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.