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§ 16 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürAGGVG – Zuständigkeit

(1) Zuständig ist

  1. 1.

    für die allgemeine Beeidigung der Dolmetscher für gerichtliche Zwecke nach § 15 Abs. 2 in Abweichung von § 2 Abs. 1 GDolmG aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 GDolmG,

  2. 2.

    für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung nach § 15 Abs. 3

der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Präsident ist zuständige Stelle im Sinne des § 9 GDolmG.

(2) Verfahren nach diesem Abschnitt können übereine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.