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§ 13 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürAGGVG – Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

  2. 2.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

  3. 3.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,

  4. 4.

    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,

  5. 5.

    Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,

  6. 6.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.