Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Dritter Abschnitt – Justizverwaltung
§ 13 ThürAGGVG – Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
- 3.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
- 4.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
- 5.
Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
- 6.
gerichtliche Anordnungen nach § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 GVG gilt in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend.