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§ 12 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürAGGVG – Aufgaben der Urkundsbeamten

(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Familien- oder Betreuungsgericht einzureichen sind. Sie sollen diese Aufgaben nur auf Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers wahrnehmen.

(2) Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten kann das Nachlassgericht die Aufnahme des Inventars übertragen.

(3) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Absatz 1 oder eines Inventars nach Absatz 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Wert des Vermögens oder des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von 5.000 Euro nicht oder nicht erheblich übersteigt.