§ 1 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Gerichte
§ 1 ThürAGGVG – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.