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§ 3 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürAGFGO – Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes bei dem Thüringer Finanzgericht.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf auch Angestellte des Thüringer Finanzgerichts widerruflich beauftragt werden.