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§ 2 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGFGO – Dienstaufsicht; Zahl der Senate

Das Thüringer Finanzgericht untersteht der Dienstaufsicht des Thüringer Justizministers. Er bestimmt die Zahl der Senate.