§ 1 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürAGFGO – Thüringer Finanzgericht
Für Thüringen wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Finanzgericht" und hat seinen Sitz in Gotha.