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§ 1 ThürAGFGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (ThürAGFGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGFGO
Gliederungs-Nr.: 305-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAGFGO – Thüringer Finanzgericht

Für Thüringen wird ein Finanzgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Thüringer Finanzgericht" und hat seinen Sitz in Gotha.