§ 4 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürAGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium.
(2) Die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die betroffene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat. Die Datenübermittlung erfolgt durch und an die Meldebehörde der Hauptwohnung.