Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürAGBMG – Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 2 Abs. 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die betroffene öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat. Die Datenübermittlung erfolgt durch und an die Meldebehörde der Hauptwohnung.