§ 3 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
§ 3 ThürAGBMG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere für die Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.