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§ 2 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGBMG – Speicherung von Daten

(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

  2. 2.

    für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, und

  3. 3.

    den Namen des Ortsteils in der Anschrift, soweit die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat.

(2) Wurden Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 Nr. 2 geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.