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§ 1 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAGBMG – Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(3) § 5 bleibt unberührt.