§ 1 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürAGBMG – Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(3) § 5 bleibt unberührt.