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§ 6 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGArbGG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGArbGG – Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter, die bei einem von einer Änderung oder Aufhebung betroffenen Arbeitsgericht im Amt sind, werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sich ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung befindet. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung oder der Aufhebung der Wohnsitz außerhalb Thüringens, so führt der ehrenamtliche Richter seine Amtszeit an dem Gericht fort, in dessen Bezirk seine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt liegt. Soweit aufgrund vorstehender Bestimmungen eine eindeutige Zuordnung des ehrenamtlichen Richters zu einem Arbeitsgericht nicht möglich ist, entscheidet hierüber auf Antrag des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts der nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zuständige Spruchkörper.