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§ 9 TEHG
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Berechtigungen und Zuteilung

Titel: Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TEHG
Gliederungs-Nr.: 2129-40
Normtyp: Gesetz

§ 9 TEHG – Zuteilung von Berechtigungen (1)

(1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan.

(2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsentscheidung legt nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jährlich auszugeben sind. Die zuständige Behörde gibt diese Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind, aus.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Juli 2011 durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475). Zur weiteren Anwendung s. §§ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475).