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§ 3 TEHG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) 
Amtliche Abkürzung
TEHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-55

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. 1.

    Anlage

    eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

  2. 2.

    Anlagenbetreiber

    eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;

  3. 3.

    Berechtigung

    die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

  4. 4.

    Betreiber

    ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

  5. 5.

    Emission

    die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    Luftfahrzeugbetreiber

    eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

  8. 8.

    Luftverkehrsberechtigung

    eine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird;

  9. 9.

    Luftverkehrstätigkeit

    eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;

  10. 10.

    Monitoring-Verordnung

    die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;

  11. 11.

    MRV-Seeverkehrsverordnung

    die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

  12. 12.

    (weggefallen)

  13. 13.

    Produktionsleistung

    die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

  14. 14.

    Tätigkeit

    eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;

  15. 15.

    Transportleistung

    das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;

  16. 16.

    Treibhausgase

    Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);

  17. 17.

    Überwachungsplan

    eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten.