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§ 3 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 6 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 TabStV – Steuerfreie Deputate (1)

(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der Hersteller an Arbeitnehmer abgibt, die

  1. 1.
    in seinem Tabakwarenherstellungsbetrieb mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind oder
  2. 2.
    in Räumen, die mit dem Tabakwarenherstellungsbetrieb in räumlicher Verbindung stehen oder an ihn angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben oder
  3. 3.
    mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine, wenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und regelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, erforderlich macht, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Tabakwarenherstellungsbetriebes oder der Betreuung der im Tabakwarenherstellungsbetrieb Beschäftigten dient oder
  4. 4.
    zur Verwaltung des Betriebes gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 5 zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören.

(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die

  1. 1.
    nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
  2. 2.
    in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem Hersteller hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.

(3) Der Hersteller hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Worte "Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).