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§ 28 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 28 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 TabStV – Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern (1)

(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.

(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet haben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen.

(3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).