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§ 12 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 12 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 TabStV – Verwendung von Steuerzeichen (1)

(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(2) Hersteller und Einführer haben hat das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).