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§ 49 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Abschnitt 19 – Zu § 32 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 TabStV – Erlass- und Erstattungsgebühren

(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichen bogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens:

  1. 1.

    0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

  2. 2.

    0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.