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§ 50 SVwVfG
Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 2 – Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Titel: Gesetz Nr. 1056 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-5
Normtyp: Gesetz

§ 50 SVwVfG – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.