§ 8 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
§ 8 SUEV – Minendemonteure
(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.
(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.