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§ 8 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SUEV – Minendemonteure

(1) Minentaucher, die zu Dienstverrichtungen nach Absatz 2 ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minendemonteure.

(2) Der dienstliche Einsatz an Minen unter Wasser umfaßt das Klassifizieren, Identifizieren und Beseitigen von Minen.