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§ 5 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SUEV – Sprungdienst

Sprungdienst ist

  1. 1.

    die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,

  2. 2.

    der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.