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§ 2 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SUEV – Fliegendes Personal

(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeuges gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeuges stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen.

(2) Soldaten, die

  1. 1.
    zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeuges oder eines sonstigen Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
  2. 2.
    in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines Luftfahrzeuges, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
  3. 3.
    zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
  4. 4.
    Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
  5. 5.
    einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
  6. 6.
    zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,

sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.

(3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.