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§ 9 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SVerfSchG – Erhebung personenbezogener Daten über unverdächtige Personen

(1) Über Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nachgehen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Einwilligung nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 gezielt erhoben werden. Einer Einwilligung bedarf es ferner nicht bei Personen, die Zielpersonen fremder Nachrichtendienste sind, und bei gefährdeten Personen.

(2) Fallen bei einer zulässigen Informationserhebung auch personenbezogene Daten über Personen an, bei denen auch unter Berücksichtigung der angefallenen Informationen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne des Absatzes 1 vorliegen, dürfen sie von der Verfassungsschutzbehörde nur unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen genutzt werden.