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§ 8 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SVerfSchG – Nachrichtendienstliche Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden, Gegenstände und Instrumente, die unmittelbar der heimlichen Informationsbeschaffung dienen (nachrichtendienstliche Mittel), anwenden. Zulässig sind insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, das Anwerben und Führen gegnerischer Agenten, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung des Einsatzes dieser Mittel regelt. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht auf die Gründung von Vereinigungen abzielen oder eine steuernde Einflussnahme zum Inhalt haben. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Ministers für Inneres, Bauen und Sport. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(2) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen, für sie oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestehen,

  2. 2.

    er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, deren Einbeziehung in eine solche Maßnahme auf Grund bestimmter Tatsachen unumgänglich erscheint, um auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 zu gewinnen,

  3. 3.

    auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen und gesichert werden können oder

  4. 4.

    dies zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder solche der Organisierten Kriminalität erforderlich ist.

Außer in den Fällen des Satzes 1 ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), geändert durch das Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.

(3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist nur zulässig, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr unerlässlich ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis der in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger.

Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob erhobene Informationen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Informationen herbeizuführen. Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung kernbereichsrelevanter Informationen sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der Informationen zu dokumentieren. Im Falle der Unterrichtung ist die betroffene Person auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.

(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Maßnahmen nach Absatz 3 sind in Wohnungen anderer Personen nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich dort aufhält und Maßnahmen in Wohnungen des Verdächtigen allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht möglich sind. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter getroffen werden; in diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. 1.

    der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,

  2. 2.

    die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und

  4. 4.

    die wesentlichen Gründe der Entscheidung.

Soweit die Anordnung des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnungen sind auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Saarbrücken.

(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters der Abteilung für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.

(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen, wenn die Durchführung der Maßnahme ansonsten nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Personenbezogene Informationen Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese Informationen dürfen über den Informationsabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind. Für das Verfahren gilt § 15a Abs. 1 entsprechend.

(8) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 3, 6 und 7 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes bezüglich der Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungsfristen entsprechend. Für die nachträgliche Information des Betroffenen gilt § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 bedarf eine weitere Zurückstellung der Information eines Betroffenen entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes der richterlichen Zustimmung. Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3, 6 und 7 angeordneten Maßnahmen.