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§ 4 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SVerfSchG – Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung

Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. 1.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen,

  3. 3.

    bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach Satz 1 gilt das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz.