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§ 26 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SVerfSchG – Eingaben

Eingaben einzelner Bürger über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten und Auskunftspersonen zu hören. Die Rechte des Ausschusses für Eingaben bleiben unberührt.