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§ 23 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SVerfSchG – Zusammensetzung und Verfahren

(1) Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes aus, insbesondere, weil es der entsendenden Fraktion nicht mehr angehört oder Mitglied der Landesregierung geworden ist, ist unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 zu wählen.

(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und Unterrichtung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes verlangen. Die Beratungen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam der Verfassungsschutzbehörde und können nur dort von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes gibt sich eine Geschäftsordnung.