Gesetze

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§ 22 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SVerfSchG – Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes

Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.