§ 22 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle
§ 22 SVerfSchG – Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes
Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben unberührt.