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§ 15 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SVerfSchG – Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die Gerichte hinsichtlich ihrer Register übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Beobachtungsaufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Die Staatsanwaltschaften des Landes und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten und die dazu gehörenden Unterlagen findet § 4 Abs. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie kein Register führen, sind auf Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen, ihnen bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Ein Ersuchen kann nur dann gestellt werden, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner in den §§ 3 und 4 genannten Aufgaben erforderlich sind.