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§ 12 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SVerfSchG – Berichtigung, Vernichtung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten

(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in Akten zu vernichten, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden; in diesem Falle sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden. Die Vernichtung unterbleibt auch, wenn die personenbezogenen Daten von anderen, die zur Aufgabenerfüllung noch benötigt werden, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Falle sind sie zu sperren und entsprechend zu kennzeichnen.

(3) Für Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.