Art. 90 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. Kapitel – Die Landesregierung
Art. 90 SVerf
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.
(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.