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Art. 77 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. Kapitel – Der Landtag

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 77 SVerf

(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquétekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.