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Art. 23 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 2. Abschnitt – Ehe und Familie

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 23 SVerf

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.